Datenschutz

So sollten Nachrichtendienste mit personenbezogenen Daten umgehen

Nachrichtendienste verarbeiten eine große Menge personenbezogener Daten, genießen aber eine Ausnahme: Die DSGVO gilt nicht vollständig für journalistische Publikationen, um die Meinungsfreiheit zu schützen. Diese journalistische Ausnahme ist jedoch nicht unbegrenzt – es bleibt ein Balanceakt….

Veröffentlicht am 26. April 2022 von MKBjuristen.nl
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Nachrichtendienste verarbeiten eine große Menge personenbezogener Daten, genießen aber eine Ausnahme: Die DSGVO gilt zum Schutz der Meinungsfreiheit nicht vollständig für journalistische Publikationen. Diese journalistische Ausnahme ist jedoch nicht unbegrenzt – es gilt, ein Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Nachrichtenwert zu finden.

Die journalistische Ausnahme

Eine Ausnahme gilt für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken: Nicht alle Bestimmungen der DSGVO finden Anwendung (die journalistische Ausnahme, die im DSGVO-Umsetzungsgesetz näher erläutert wird). Ohne diese Ausnahme wäre die aktuelle Berichterstattung, einschließlich der Veröffentlichung von Namen und Bildern, praktisch unmöglich. Dies gibt der Presse die Möglichkeit, zu informieren.

Die Ausnahme ist nicht absolut

Die Ausnahme stellt keine Freikarte dar. Es gilt weiterhin das Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Privatsphäre und der Meinungsfreiheit. Je stärker der Eingriff in die Privatsphäre und je geringer der Nachrichtenwert ist, desto eher fällt das Verhältnis zu Ungunsten der Veröffentlichung aus. Für die übliche, nicht-journalistische Datenverarbeitung gilt die DSGVO uneingeschränkt.

Bild und erkennbare Personen

Bei Fotos und Videos von identifizierbaren Personen gelten neben der DSGVO auch Persönlichkeitsrechte und Sorgfaltspflichten. Unter bestimmten Umständen kann die abgebildete Person der Veröffentlichung widersprechen. Der Nachrichtenwert ist im Einzelfall gegen die Wahrung der Privatsphäre und die Wahrung des Persönlichkeitsrechts abzuwägen.

Was bedeutet das für Ihren Nachrichtendienst?

Wenn Ihre Arbeit tatsächlich journalistisch ist, haben Sie mehr Spielraum, sollten aber dennoch vorsichtig sein: Veröffentlichen Sie nicht mehr private Daten als unbedingt nötig, hören Sie sich die Argumente der Gegenseite an und beachten Sie die Persönlichkeitsrechte. Für nicht-journalistische Datenbestandteile (wie Abonnenten- oder Marketingdaten) gelten die Standardregeln der DSGVO.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die DSGVO nicht für Nachrichtendienste?

Die DSGVO gilt nicht in vollem Umfang für echte journalistische Veröffentlichungen (journalistische Ausnahme). Für andere Verarbeitungstätigkeiten, wie z. B. Abonnenten- oder Marketingdaten, gilt die DSGVO uneingeschränkt.

Darf ich dann alles veröffentlichen?

Nein. Es besteht weiterhin ein Zielkonflikt zwischen Datenschutz und Nachrichtenwert. Veröffentlichen Sie nicht mehr private Daten als unbedingt nötig.

Und wie sieht es mit Fotos von erkennbaren Personen aus?

Auch Persönlichkeitsrechte und Sorgfaltspflichten spielen hier eine Rolle. Der Nachrichtenwert muss gegen die Interessen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts abgewogen werden.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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