Datenschutz

Leasingfahrzeuge und die DSGVO: Ein Leitfaden für mehr Datenschutz

Für Unternehmer kann das Leasen eines Autos eine vorteilhafte und bequeme Option sein. Es ermöglicht Ihnen, stets über ein modernes und zuverlässiges Fahrzeug zu verfügen, ohne große Investitionen tätigen zu müssen. Autos...

Veröffentlicht am 10. Juli 2023 von MKBjuristen.nl
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das Leasen eines Autos eine vorteilhafte und bequeme Option sein. So steht Ihnen stets ein modernes und zuverlässiges Fahrzeug zur Verfügung, ohne dass Sie hohe Investitionen tätigen müssen. Da Autos immer intelligenter werden, werden häufig persönliche Daten wie Anrufprotokolle von Mitarbeitern oder Navigationsinformationen im Fahrzeug gespeichert. Dies sollten Sie insbesondere bei Ablauf der Leasinglaufzeit und der Rückgabe des Fahrzeugs berücksichtigen.

Persönliche Daten im Auto

In modernen Autos werden verschiedenste Daten gespeichert. Dazu gehören Anruflisten, Navigationsverläufe und sogar Daten von Musik-Apps. Viele dieser Informationen gelten als personenbezogene Daten und fallen unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese verpflichtet Unternehmen, diese Daten sorgfältig zu behandeln und sie nur für den Zweck zu verwenden, für den sie erhoben wurden. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Leasinggesellschaft tragen Verantwortung. Daher ist es wichtig, dass der Arbeitgeber transparent darüber informiert, wie die Leasinggesellschaft mit diesen personenbezogenen Daten umgeht. Gegebenenfalls sollte der Arbeitgeber selbst eingreifen.

Sicherheit personenbezogener Daten

Als Fahrer des Fahrzeugs ist es wichtig zu wissen, welche persönlichen Daten gespeichert sind und wie Sie diese schützen können. Glücklicherweise bieten die meisten Fahrzeuge die Möglichkeit, gespeicherte Daten zu löschen. Es empfiehlt sich, dies vor der Fahrzeugrückgabe zu tun. So verhindern Sie, dass Ihre persönlichen Daten in falsche Hände geraten. Ihr Arbeitgeber kann Sie beispielsweise in der Nutzungsvereinbarung oder den Fahrzeugbedingungen über diese Möglichkeit der Datenlöschung informieren. Sie können auch eine Checkliste für die Fahrzeugrückgabe erstellen und die Löschung Ihrer persönlichen Daten in diese Liste aufnehmen.

Recht auf Information und Datenschutzeinstellungen

Beim Kauf oder Leasing eines Autos ist es entscheidend zu wissen, welche Daten der Hersteller erhebt und speichert. Glücklicherweise garantiert die DSGVO ein Auskunftsrecht. Hersteller, Importeure und Händler sind verpflichtet, Sie darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten zu welchem ​​Zweck verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden und an wen diese Daten weitergegeben werden. Diese Informationen finden Sie häufig auf der Website des Herstellers, Importeurs oder Händlers. Weitere Details sind oft auch in den Begleitinformationen zu Software-Updates enthalten. Darüber hinaus ist der Hersteller verpflichtet, das Fahrzeug so zu konstruieren, dass möglichst wenige personenbezogene Daten verarbeitet werden. Er muss das Auto so konfigurieren, dass nur die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Seien Sie sich in jedem Fall bewusst, welche Informationen Sie preisgeben, und hinterfragen Sie kritisch, wenn Hersteller Daten an Dritte weitergeben.

Fahrzeug an einen anderen Mitarbeiter übergeben

Es ist auch möglich, dass ein Mitarbeiter ein Fahrzeug zurückgibt und es von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird. Auch in diesem Fall ist es wichtig, die personenbezogenen Daten zu löschen. Bei einigen Herstellern kann man sich über eine App mit dem Fahrzeug verbinden. Es empfiehlt sich, diese App inklusive des Benutzerkontos ebenfalls zu löschen. Erwägen Sie, das Fahrzeug vollständig auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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