Datenschutz

Hinzufügung einer Datenschutzklausel zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wenn Sie personenbezogene Daten nur gelegentlich und in begrenztem Umfang im Rahmen eines Auftrags verarbeiten, ist eine umfassende Auftragsverarbeitungsvereinbarung nicht immer erforderlich. Oft genügt eine Datenschutzklausel in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei einer echten Auftragsverarbeitungsbeziehung bleibt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung jedoch zwingend erforderlich.

Veröffentlicht am 25. April 2022 von MKBjuristen.nl
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Wenn Sie personenbezogene Daten im Rahmen eines Auftrags nur gelegentlich und in begrenztem Umfang verarbeiten, ist eine umfassende Auftragsverarbeitungsvereinbarung nicht immer erforderlich. Oft genügt eine Datenschutzklausel in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei einer echten Auftragsverarbeitungsbeziehung bleibt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung jedoch zwingend erforderlich.

Verarbeiten Sie personenbezogene Daten?

Wenn Sie für einen Kunden arbeiten, verarbeiten Sie häufig personenbezogene Daten – selbst wenn der Auftrag inhaltlich nichts damit zu tun hat, wie beispielsweise Kontaktdaten von Mitarbeitern. Sobald dies geschieht, greifen die Bestimmungen der DSGVO, und Sie müssen Vereinbarungen bezüglich dieser Datenverarbeitung treffen.

Wann ist eine Datenschutzklausel ausreichend?

Für gelegentliche, begrenzte Verarbeitungstätigkeiten, die nicht den Kern des Auftrags bilden, ist eine umfassende Auftragsverarbeitungsvereinbarung oft zu aufwendig. In solchen Fällen kann eine klare Datenschutzklausel in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen: Darin legen Sie fest, wie Sie die Daten verarbeiten, dass Sie sie schützen und dass Sie sie nicht für eigene Zwecke verwenden.

Wann ist eine Datenverarbeitungsvereinbarung zwingend erforderlich?

Verarbeiten Sie personenbezogene Daten systematisch im Auftrag und nach Weisung eines Dritten – in diesem Fall sind Sie ein „Auftragsverarbeiter“ –, schreibt die DSGVO einen Auftragsverarbeitungsvertrag vor (Artikel 28 DSGVO). Eine Datenschutzerklärung ist in diesem Fall nicht ausreichend. Denken Sie beispielsweise an IT-, Hosting- oder Verwaltungsdienstleister.

Bestimmen Sie Ihre Rolle

Entscheidend ist Ihre Rolle: Sind Sie Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder verarbeiten Sie Daten nur gelegentlich? Diese Rolle bestimmt, ob eine Datenschutzerklärung ausreicht oder ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich ist. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine kurze rechtliche Prüfung.

Häufig gestellte Fragen

Benötige ich immer eine Datenverarbeitungsvereinbarung?

Nein. Für eine gelegentliche, begrenzte Datenverarbeitung kann eine Datenschutzklausel in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichen. Im Falle einer echten Auftragsverarbeitung ist jedoch ein Auftragsverarbeitungsvertrag zwingend erforderlich (Artikel 28 DSGVO).

Was steht in einer Datenschutzklausel?

Vereinbarungen darüber, wie Sie mit den Daten umgehen: Sicherheit, Zweckbindung, Vertraulichkeit und dass Sie sie nicht für eigene Zwecke verwenden.

Woher weiß ich, welches ich brauche?

Das hängt von Ihrer Rolle und der Art der Verarbeitung ab. Im Zweifelsfall sollten Sie dies kurz überprüfen lassen.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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