Datenschutz

Die Schule ist nicht verpflichtet, die persönlichen Daten ehemaliger Schüler zu löschen

Das Recht auf Vergessenwerden ist nicht absolut: Besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, müssen Daten nicht auf Löschungsantrag hin gelöscht werden. Beispielsweise durfte eine Grundschule den sozial-emotionalen Bericht eines ehemaligen Schülers aufbewahren.

Veröffentlicht am 6. Dezember 2021 von MKBjuristen.nl
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Das Recht auf Vergessenwerden ist nicht absolut: Besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, sind Sie nicht verpflichtet, Daten auf Anfrage zu löschen. Beispielsweise durfte eine Grundschule den sozial-emotionalen Bericht eines ehemaligen Schülers aufbewahren, da Schulen gesetzlich verpflichtet sind, ein Schülerverwaltungssystem und einen Bildungsbericht zu führen. Sie müssen jedoch stets auf eine solche Anfrage antworten und erläutern, warum Ihnen die Informationen nicht bekannt waren.

Zwischen den Eltern eines Schülers und einer Grundschule entstand ein Konflikt über die Feststellungen einer Lehrerin. Die Eltern wollten ihr Kind an einer anderen Schule anmelden, doch die neue Schule lehnte dies nach Lektüre des Zien!-Berichts der alten Schule ab. Die Eltern forderten die alte Schule auf, die Daten zu löschen – der Richter entschied jedoch, dass dies nicht erforderlich sei.

Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schulen

Mithilfe des Zien!-Berichts erfassen Schulen die sozial-emotionale Entwicklung von Schülern anhand von Beobachtungen in sieben Dimensionen (Wohlbefinden und Engagement, verbunden mit Empathie, sozialer Initiative, sozialer Flexibilität, sozialer Autonomie und Impulskontrolle). Diese Daten werden im ParnasSys Zien!-System gespeichert.

Das Recht auf Vergessenwerden

Die Eltern stellten einen Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten gemäß dem Recht auf Vergessenwerden. Dieses Recht verpflichtet Organisationen, personenbezogene Daten zu löschen, wenn kein berechtigter Grund mehr für deren Verarbeitung besteht – beispielsweise bei Widerruf der Einwilligung oder Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Da die Schule dem Antrag nicht nachkam, zogen die Eltern vor Gericht und forderten die Löschung des gesamten Berichts, der Besprechungsnotizen und der Anmerkungen.

Die Schule muss die Daten korrekt speichern

Das Gericht (ECLI:NL:RBOBR:2021:5776) prüfte, ob die Schule berechtigt war, die Daten zu verarbeiten und ob sie weiterhin ein ausreichendes berechtigtes Interesse daran hatte. Dabei wurde Artikel 8 Absatz 6 des Grundschulgesetzes (Wpo) berücksichtigt, der Schulen zur Nutzung eines Schüler- und Bildungsüberwachungssystems verpflichtet. Dies bildet die Rechtsgrundlage für die Führung von Berichten im Zien!-System. Die Daten sind Bestandteil des Bildungsberichts, den Schulen für eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist speichern müssen. Der ehemaligen Schule wurde daher die Aufbewahrung der Daten gestattet.

Bitte nicht bei jeder Anfrage sofort löschen

Dieser Fall zeigt, dass Sie nicht bei jeder Löschanfrage automatisch auf „Löschen“ klicken müssen. Wenn Sie gesetzlich zur Aufbewahrung von Daten verpflichtet sind, dürfen Sie diese nicht einfach löschen. Die Daten können beispielsweise weiterhin benötigt werden, um offene Rechnungen einzutreiben. Sie sind jedoch verpflichtet, auf die Anfrage zu reagieren: Wenn Sie bestimmte Daten nicht löschen, müssen Sie die Gründe dafür erläutern. Sind Sie zur Löschung verpflichtet, müssen Sie gegebenenfalls auch andere Organisationen, mit denen Sie die Daten geteilt haben, auffordern, alle Kopien zu löschen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meine personenbezogenen Daten auf Anfrage immer löschen?

Nein. Das Recht auf Vergessenwerden ist nicht absolut. Besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder werden die Daten noch benötigt (z. B. für offene Rechnungen), sind Sie nicht zur Löschung verpflichtet.

Muss ich auf eine Löschungsanfrage antworten?

Ja, immer. Falls Sie bestimmte Daten nicht gelöscht haben, müssen Sie dies begründen. Wenn Sie zur Löschung verpflichtet sind, können Sie auch die Empfänger der Daten bitten, ihre Kopien zu löschen.

Warum durfte die Schule die Daten behalten?

Da die WPO Schulen verpflichtet, ein Schülerverwaltungssystem und einen Bildungsbericht zu führen und aufzubewahren, hat diese rechtliche Verpflichtung Vorrang vor dem Antrag auf Schulausschluss.

Fragen zum Recht auf Vergessenwerden?

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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