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Vorsicht: Verwenden Sie nicht einfach das Porträt eines Mitarbeiters für Werbung

Ein Arbeitgeber darf das Porträt eines Mitarbeiters nicht einfach für Werbung oder auf der Website verwenden: Hierfür ist eine ausdrückliche, vorzugsweise schriftliche Genehmigung erforderlich. Wenn Sie ein erkennbares Foto eines Mitarbeiters ohne diese Genehmigung veröffentlichen,...

Veröffentlicht am 27. Juni 2019 von MKBjuristen.nl
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Ein Arbeitgeber darf das Porträt eines Mitarbeiters nicht einfach für Werbung oder auf der Website verwenden: Hierfür ist eine ausdrückliche, vorzugsweise schriftliche, Einwilligung erforderlich. Veröffentlichen Sie ein erkennbares Foto eines Mitarbeiters ohne diese Einwilligung, kann der Mitarbeiter sein Recht am eigenen Bild geltend machen und Schadensersatz fordern. Das Risiko ist besonders hoch bei kommerzieller Nutzung (Werbung, Firmenbeschriftung von Fahrzeugen, Social Media), da das Gericht in der Regel davon ausgeht, dass der Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse an einem Widerspruch hat. Im Folgenden erfahren Sie, wie das Recht am eigenen Bild funktioniert, was ein bekannter Rechtsstreit gegen eine PostNL-Tochtergesellschaft lehrt und wie Sie als Unternehmer Ansprüche vermeiden können.

Was sind Persönlichkeitsrechte und wann gelten sie?

Das Recht am eigenen Bildnis gibt einer abgebildeten Person das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen der Veröffentlichung ihres Porträts zu widersprechen. Es ist im Urheberrechtsgesetz geregelt. Der Begriff „Porträt“ ist in diesem Zusammenhang weiter gefasst als ein klassisches Foto: Er umfasst jede erkennbare Darstellung eines Gesichts oder Aussehens, sei es ein Foto, ein Video, eine Zeichnung oder auch eine Aufnahme von hinten, solange die Person erkennbar ist.

Es ist wichtig, zwischen einem Auftragsporträt und einem nicht in Auftrag . Hat jemand das Foto selbst in Auftrag gegeben, ist für die Veröffentlichung in der Regel eine Genehmigung erforderlich. Wurde das Foto nicht in Auftrag gegeben, ist die Veröffentlichung üblicherweise erlaubt, es sei denn, die abgebildete Person kann ein berechtigtes Interesse . Diese Unterscheidung ist für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung: Fotos, die Sie als Arbeitgeber von Ihren Mitarbeitern anfertigen (oder anfertigen lassen), sind in der Regel Auftragsfotos.

Darf ein Arbeitgeber einfach ein Foto eines Angestellten veröffentlichen?

Nein. Wenn Sie als Arbeitgeber ein erkennbares Foto eines Mitarbeiters auf Ihrer Website, in einer Broschüre oder auf Firmenfahrzeugen verwenden möchten, benötigen Sie dessen ausdrückliche Einwilligung. Ohne diese Einwilligung kann der Mitarbeiter der Veröffentlichung widersprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Bei kommerzieller und werblicher Nutzung wird ein solches berechtigtes Interesse in der Rechtsprechung fast immer vorausgesetzt.

Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt auch ein erkennbares Foto als personenbezogenes Daten. Im Arbeitsverhältnis ist die „Einwilligung“ oft nur bedingt wirksam, da sich Mitarbeitende aufgrund der hierarchischen Struktur nicht immer frei fühlen, Nein zu sagen. Umso wichtiger ist es, die Einwilligung sorgfältig, freiwillig und nachweisbar einzuholen. Informationen zur DSGVO-konformen Gestaltung der Bildnutzung finden Sie in unseren Datenschutz- und Datensicherheitsrichtlinien.

Der Fall PostNL: Porträt auf Website und LKWs

Ein eindrucksvolles Beispiel ist ein Urteil des Landgerichts Nordholland aus dem Jahr 2019 in einem Fall gegen ein Logistikunternehmen der PostNL-Gruppe. Ein Mitarbeiter hatte festgestellt, dass Fotos von ihm auf der Website veröffentlicht und Lkw mit Aufklebern seines Porträts beklebt waren. Auf den Bildern ist er gut erkennbar und im Zentrum neben einem Kollegen zu sehen. Laut Aussage des Mitarbeiters wurde sein Porträt ohne gültige Genehmigung verbreitet, was eine Verletzung seines Bildrechts darstellt.

Der Arbeitgeber verteidigte sich mit dem Argument, der Arbeitnehmer habe sehr wohl zugestimmt. Im Kern des Falles standen anschließend zwei Fragen: Lag eine gültige Einwilligung vor, und falls nicht, hatte der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse, Widerspruch einzulegen?

Die Beweislast für die Einwilligung liegt beim Arbeitgeber

Laut Gesetz ist eine schriftliche Einwilligung nicht zwingend erforderlich, in der Praxis wird sie jedoch dringend empfohlen. Andernfalls entsteht eine erhebliche Beweislast, wie sie hier auch vorlag. Der Richter betonte, dass die Parteien über den Umfang der Einwilligung stritten und die Beweislast beim Arbeitgeber liegt. Dieser muss daher nachweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorlag.

Ein wichtiger und oft unterschätzter Punkt: Die Erlaubnis, fotografiert zu werden, ist keine Erlaubnis zur Veröffentlichung, und schon gar nicht zu dessen Verwendung für Werbezwecke. Laut Richter reichte die Tatsache, dass der Angestellte sich fotografieren ließ und bei der Erstellung des Bildes mitwirkte, nicht als Beweis für eine Einwilligung zur Verbreitung zu Werbezwecken aus. Zudem ging der Richter davon aus, dass das Material ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt war. Fazit: Es lag keine gültige Einwilligung zur kommerziellen Nutzung vor.

Das Discodanser-Urteil: berechtigtes Interesse an Werbung

Auch ohne Einwilligung kann ein Arbeitnehmer nur dann Widerspruch einlegen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Im Bereich der Werbung ist ein solches Interesse fast immer gegeben. Dies geht aus dem bekannten Urteil des Obersten Gerichtshofs im Fall Discodanser (HR 2. Mai 1997) hervor. In diesem Fall wurde ein professioneller Tänzer ohne sein Wissen in einer Werbung abgebildet.

Die Begründung für das Discodanser-Urteil: Die Öffentlichkeit geht davon aus, dass eine in einer Werbung abgebildete Person das Produkt oder die Dienstleistung unterstützt. Folglich wird die abgebildete Person mit dieser Werbung in Verbindung gebracht, was einen Eingriff in ihre Privatsphäre darstellt.

Da die Verwendung von Bildmaterial in die Privatsphäre eingreift, hat die abgebildete Person grundsätzlich immer ein berechtigtes Interesse daran, einer solchen Verwendung zu widersprechen. Im Fall PostNL entschied der Richter aus diesem Grund, dass der Widerspruch des Arbeitnehmers gerechtfertigt war, und sprach ihm eine Entschädigung zu. Es ist jedoch zu beachten, dass die Höhe der Entschädigung von Fall zu Fall stark variiert und unter anderem von Art und Umfang der Verwendung abhängt; im vorliegenden Fall belief sich die Entschädigung auf mehrere Tausend Euro, aber rechnen Sie nicht mit einem festen Betrag.

Welche Risiken bestehen für Sie als Arbeitgeber?

  • Entschädigung. Im Falle einer unerlaubten kommerziellen Nutzung kann ein Mitarbeiter Schadensersatz für die Nutzung und etwaige immaterielle Schäden verlangen.
  • Entfernung und Berichtigung. Gegebenenfalls müssen Sie Fotos offline aufnehmen, Aufkleber von Fahrzeugen entfernen oder gedruckte Materialien ändern, was mit Kosten verbunden ist.
  • Risiken der DSGVO. Ein erkennbares Foto stellt personenbezogene Daten dar. Unachtsame Verwendung kann, unabhängig von Persönlichkeitsrechten, ein Datenschutzproblem darstellen.
  • Reputation und Arbeitsverhältnis. Ein Konflikt bezüglich der Verwendung von Bildern kann das Verhältnis zu (ehemaligen) Mitarbeitern unnötig belasten.

Wie man die Einwilligung richtig einholt: Eine praktische Checkliste

Möchten Sie das Porträt eines Mitarbeiters für Ihre Website oder Werbung verwenden? Dann sollten Sie die Erlaubnis schriftlich und eindeutig festhalten. Eine gültige Erlaubnis (auch Verzichtserklärung genannt) regelt mindestens Folgendes:

  1. Um welches Porträt handelt es sich (um welche Fotos oder Bilder)?
  2. Für welche Zwecke die Nutzung zulässig ist (z. B. Website, soziale Medien, Werbung, Print).
  3. Auf welchen Medien und Kanälen das Porträt erscheinen kann.
  4. Für welchen Zeitraum und in welchem ​​Gebiet gilt die Genehmigung?
  5. Was geschieht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Darf das Bild weiterhin verwendet werden oder muss es entfernt werden?
  6. Ob die Einwilligung widerrufen werden kann und unter welchen Bedingungen.

Indem Sie dies im Vorfeld klären, vermeiden Sie spätere Streitigkeiten und sind im Falle eines Konflikts bestens gerüstet. Fragen Sie außerdem freiwillig und ohne Druck um Erlaubnis, insbesondere angesichts der Machtverhältnisse am Arbeitsplatz.

Häufig gestellte Fragen zu den Rechten an Mitarbeiterporträts

Darf ich ein Foto eines ehemaligen Mitarbeiters auf meiner Website behalten?

Nicht ohne Weiteres. Wenn die ursprüngliche Einwilligung die Nutzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abdeckt oder der/die Mitarbeiter/in seine/ihre Einwilligung widerruft, kann die weitere Nutzung problematisch werden. Klären Sie daher im Voraus, was mit dem Bildmaterial nach dem Ausscheiden geschieht, und entfernen Sie die Bilder im Zweifelsfall umgehend nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ist mündliche Einwilligung gültig?

Eine mündliche Einwilligung kann zwar rechtlich gültig sein, ist aber in der Praxis schwer nachzuweisen. Da die Beweislast beim Arbeitgeber liegt, ist eine schriftliche Aufzeichnung deutlich sicherer.

Gelten die Persönlichkeitsrechte auch für Gruppenfotos oder Fotos von hinten?

Es geht um Erkennbarkeit. Ist jemand auf einem Gruppenfoto oder auch von hinten deutlich erkennbar, können Persönlichkeitsrechte greifen. Bei einer großen, unerkennbaren Menschenmenge ist das in der Regel nicht der Fall.

Darf ich ein Foto eines Mitarbeiters auf LinkedIn oder in anderen sozialen Medien veröffentlichen?

Auch soziale Medien fallen unter die Veröffentlichungspflicht. Insbesondere bei geschäftlichen und werblichen Beiträgen ist es ratsam, im Voraus um Erlaubnis zu bitten und diese zu dokumentieren.

Worin besteht der Unterschied zwischen Persönlichkeitsrechten und der DSGVO?

Das Urheberrecht schützt Sie vor der unerwünschten Veröffentlichung Ihres Bildnisses. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich erkennbarer Fotos. Bei der Verwendung von Bildern von Mitarbeitern finden häufig beide Regelungen gleichzeitig Anwendung.

Benötige ich die Erlaubnis, ein Foto eines Praktikanten oder Zeitarbeiters zu veröffentlichen?

Ja. Die Bildrechte hängen nicht von der Vertragsart ab. Auch bei Praktikanten, Zeitarbeitern oder Freiberuflern, die auf Bildern erkennbar sind, muss die Verwendung der Bilder im Voraus und vorzugsweise schriftlich geregelt werden.

Benötigen Sie Hilfe bei der Bildnutzung und den Persönlichkeitsrechten?

Möchten Sie sichergehen, dass Sie das Porträt eines Mitarbeiters rechtmäßig verwenden? Dann lassen Sie die Einwilligung von einem Spezialisten aufsetzen. Mit einer rechtsgültigen Verzichtserklärung auf Bildrechte legen Sie fest, wer welches Bild wo und wie lange verwenden darf, um hohe Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Bei weitergehenden Personalangelegenheiten beraten unsere Rechtsexperten Sie auch aus arbeitsrechtlicher.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihre Situation Risiken birgt, oder stehen Sie bereits vor einem Schadensfall? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch , und wir besprechen gemeinsam das beste Vorgehen.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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