MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter wählen kann. Kann ein Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit oder per Vollmacht wählen, ist das kein Problem. Ist dies tatsächlich unmöglich, kann der Mitarbeiter einen kurzen Sonderurlaub oder eine andere kurze bezahlte Freistellung in Anspruch nehmen – die der Arbeitgeber auf begründeten Antrag hin nicht verweigern darf. Der Urlaub muss kurz und angemessen sein und ausschließlich dem Zweck der Stimmabgabe dienen.
Im Vorfeld von Wahlen haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Fragen, beispielsweise zur Stimmabgabe während der Arbeitszeit. Wir erläutern die Regeln.
Der Arbeitgeber muss die Stimmabgabe ermöglichen
Laut Wahlgesetz muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer seine Stimme abgeben kann. Kann der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit wählen oder einen Bevollmächtigten erteilen, ist das kein Problem. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stimmabgabe ermöglichen. Ein Arbeitgeber, der dies nicht tut, riskiert sogar eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe: Das Wahlrecht wird in den Niederlanden sehr ernst genommen.
Notfallurlaub oder Kurzzeiturlaub als Lösung
Kann ein Mitarbeiter aus triftigen Gründen außerhalb der Arbeitszeit nicht wählen, kann er hierfür Sonderurlaub oder eine andere kurzfristige Freistellung beantragen. Der Arbeitgeber darf einen begründeten Antrag nicht ablehnen. Ob ein Antrag begründet ist, hängt von den Umständen ab. Bitte beachten Sie: Dieses Recht gilt nur für die *Wahl* selbst – nicht beispielsweise für die Mitarbeit in einem Wahllokal.
Lohn, Dauer und anschließender Nachweis
Während dieser Freistellung behält der/die Mitarbeiter/in den Anspruch auf Gehalt; lediglich die Erstattung von Auslagen kann eingestellt werden. Die Freistellung hat keine festgelegte Dauer, muss aber kurz und angemessen sein – gegebenenfalls sind längere Wartelisten zu berücksichtigen.
Im Anschluss kann der Arbeitgeber einen Nachweis über die Notwendigkeit des Urlaubs verlangen, beispielsweise dass der Arbeitnehmer tatsächlich gewählt hat. Kann der Arbeitnehmer die Notwendigkeit nicht nachweisen, kann der Urlaub von den Urlaubstagen abgezogen werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Sonderurlaub stattzugeben, der lediglich dem Zweck dient, in einem ruhigen Moment wählen zu gehen.
Achten Sie auf abweichende Vereinbarungen im Tarifvertrag oder im Betriebsrat
Ein Tarifvertrag kann hinsichtlich des Sonderurlaubs von den WAZO-Regeln abweichen. Sofern im Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden, können auch auf Ebene des Betriebsrats abweichende Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise zur Weiterzahlung von Löhnen oder Auslagen. Genehmigte abweichende Vereinbarungen sind zu beachten.
Häufig gestellte Fragen
Dürfen Angestellte während der Arbeitszeit wählen?
Nur wenn er nicht außerhalb der Arbeitszeit oder per Stellvertreter wählen kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber ihm dies ermöglichen, gegebenenfalls durch kurzfristige Freistellung.
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Stimmabgabe?
Ja. Bei einem Notfallurlaub oder einer kurzfristigen Abwesenheit zur Stimmabgabe erhält der Arbeitnehmer sein Gehalt weiter; lediglich die Spesenvergütung kann eingestellt werden.
Darf ich als Arbeitgeber einen Nachweis verlangen?
Ja, Sie können im Nachhinein einen Nachweis über die Notwendigkeit des Urlaubs verlangen. Kann der/die Mitarbeiter/in diesen nicht erbringen, können Sie die Urlaubstage von den Urlaubstagen abziehen.
Haben Sie Fragen zum Thema Urlaub und Arbeitsrecht?
Sind Sie sich bei Urlaubsanträgen oder der Weiterzahlung Ihres Gehalts unsicher? Die Arbeitsrechtler von MKB Juristen beraten Sie und Ihr Unternehmen. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Arbeitsrecht oder vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch .