Arbeitsfragen

Falsche Angaben im Lebenslauf rechtfertigen eine fristlose Kündigung

Ein Bewerbungsprozess durchläuft verschiedene Phasen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch ist die erste Hürde. Es ist nicht ganz unverständlich, dass manche ihre Leistungen etwas beschönigen. Schließlich hindert sie niemand daran, sich selbst zu präsentieren.

Veröffentlicht am 9. Mai 2019 von MKBjuristen.nl
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Ein Bewerbungsprozess durchläuft verschiedene Phasen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch ist die erste Hürde. Es ist nicht völlig unverständlich, dass manche ihre Erfolge verschweigen. Schließlich hindert sie niemand daran, sich selbst zu präsentieren. Lügen hingegen sind nicht erlaubt und können sogar zur fristlosen Kündigung. Dies bestätigte auch das Oberlandesgericht Arnheim-Leeuwarden am 20. März 2019.

Worum ging es?

In der ausgeschriebenen Stelle hatte ein Arbeitgeber verschiedene Anforderungen gestellt. So mussten Bewerber beispielsweise eine einschlägige höhere Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und zudem über mindestens vier Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen. Ein Kandidat reichte seinen Lebenslauf ein, in dem er tatsächlich angab, eine höhere Berufsausbildung abgeschlossen zu haben. Der Arbeitgeber bot ihm daraufhin einen befristeten Arbeitsvertrag an.

Später weigert sich der neu eingestellte Mitarbeiter, seine erforderliche Berufserfahrung und Qualifikation nachzuweisen. Aufgrund dieser Weigerung schließt der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter lügt, und kündigt ihm fristlos.

Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin beim Richter des Unterbezirksgerichts die Aufhebung der Entlassung, und der Richter des Unterbezirksgerichts bestätigte tatsächlich das Fehlen eines dringenden Grundes, woraufhin der Fall in Berufung ging.

Lügen im Lebenslauf als Grund für die fristlose Kündigung

Das Berufungsgericht schließt sich nicht der Argumentation des Richters des Amtsgerichts an. Es führt aus, dass der Lebenslauf ein zentrales Dokument sei und der Arbeitgeber sich in gutem Glauben darauf verlassen dürfe. Dabei stellt das Berufungsgericht fest, dass die ausgeschriebene Stelle tatsächlich eine höhere berufliche oder universitäre Ausbildung erfordere und der ehemalige Arbeitnehmer diesbezüglich in seinem Lebenslauf falsche Angaben gemacht habe. Anschließend erläutert das Berufungsgericht, dass es zwei Sachverhalte unterscheiden könne.

Zunächst hätte der Arbeitnehmer im Vorstellungsgespräch zugeben können, dass er keine abgeschlossene höhere Berufsausbildung besitzt, oder der Arbeitgeber hätte auf diese Voraussetzung verzichten können. Hätte der Arbeitgeber dies nicht weiter beanstandet, wäre eine fristlose Kündigung jetzt nicht möglich gewesen. Sollte der Arbeitnehmer jedoch an seiner Lüge festhalten und die Voraussetzung weiterhin bestehen, kann der Arbeitgeber die fristlose Kündigung nun tatsächlich aussprechen.

Aufgrund der verschiedenen Aussagen urteilte das Berufungsgericht, dass die erforderliche höhere Berufsausbildung tatsächlich in einem der Vorstellungsgespräche besprochen worden war und der Bewerber angegeben hatte, die entsprechende Voraussetzung zu erfüllen. Eine eklatante Lüge und, laut Berufungsgericht, ein triftiger Rechtsgrund für die fristlose Kündigung.

Die gewichtige Natur bleibt notwendig

Das Urteil des Berufungsgerichts verdeutlicht zwei Dinge. Erstens stuft es den Lebenslauf als zentrales Dokument ein. Mit anderen Worten: Falsche Angaben im Lebenslauf können zur fristlosen Kündigung führen.

Andererseits scheint dies jedoch noch keine endgültige Regel zu sein. Schließlich müssen die Tatsachen, über die gelogen wurde, für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von ausreichender Bedeutung sein. Darüber hinaus müssen auch die tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden. Ein Arbeitgeber, der davon Kenntnis hatte (oder vernünftigerweise hätte haben können), kann dies nicht automatisch als Grund für eine fristlose Kündigung geltend machen.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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