Arbeitsfragen

Eine Kündigung aufgrund des Verhaltens des Partners ist möglich, aber seien Sie genau auf der Hut

Fehlverhalten des Partners oder eines Familienmitglieds Ihres Mitarbeiters rechtfertigt an sich keine fristlose Kündigung. Der Richter prüft die Rolle des Mitarbeiters: Nur wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann, ist die Kündigung rechtmäßig.

Veröffentlicht am 6. April 2021 von MKBjuristen.nl
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Fehlverhalten des Partners oder eines Familienmitglieds Ihres Mitarbeiters rechtfertigt an sich keine fristlose Kündigung. Der Richter berücksichtigt die Rolle des Mitarbeiters: Eine Kündigung ist nur dann rechtmäßig, wenn *er* die Schuld trägt. Eine solche Situation führt häufig zu einem angespannten Arbeitsverhältnis und schließlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – allerdings mit einer Abfindung. Handeln Sie daher nicht überstürzt.

Es kommt gelegentlich vor, dass Partner oder Familienangehörige in das Arbeitsverhältnis eingreifen. Bis zu einem gewissen Grad ist dies zulässig: Ein Arbeitnehmer darf sich bei Lohnverhandlungen ebenso unterstützen lassen wie der Arbeitgeber. Niemand ist jedoch verpflichtet, Störungen bei der Arbeitsausführung – also der Erfüllung der Arbeitsaufgaben und der Befolgung von Anweisungen – zu dulden. Dennoch ist Zurückhaltung geboten: Eine fristlose Kündigung sollte nicht sofort ausgesprochen werden.

Der Fall: Der Wutausbruch der Freundin eines Mechanikers

In einem Fall vor dem Landgericht Limburg (ECLI:NL:RBLIM:2021:1930) arbeitete ein Mann seit 2011 als Mechaniker. Es lief nicht immer alles glatt; im Oktober 2020 erhielt er eine letzte Verwarnung unter anderem wegen einer negativen Arbeitseinstellung, Verspätungen, häufiger Krankmeldungen und mangelhafter Arbeitsqualität.

Seine Freundin besuchte regelmäßig den Betrieb. Nachdem ihr der Zutritt verweigert worden war, gelangte sie trotzdem durch eine Notausgangstür in die Werkstatt. Es kam zu einem Streit, in dessen Verlauf sie den Arbeitgeber beleidigte. Später verfolgte sie ihn mit dichtem Auffahren und Hupen. Noch am selben Tag wurde der Mechaniker vom Arbeitgeber fristlos entlassen.

Warum die fristlose Kündigung scheiterte

Die Frage war, ob der Angestellte aufgrund des Verhaltens seiner Freundin rechtmäßig entlassen werden konnte. Der Richter prüfte *seine* Rolle. Diese war unklar: Es war nicht ersichtlich, welche Rolle er bei der Auseinandersetzung gespielt hatte (seiner Aussage nach sagte er lediglich: „Mit diesem Mann ist es unmöglich zu reden“), es war nicht ersichtlich, dass er wusste, was seine Freundin im Anschluss tun würde, und Videoaufnahmen zeigten, dass er ihr nicht beim Verlassen des Gebäudes durch den Notausgang geholfen hatte.

Der Richter des Amtsgerichts befand das Verhalten der Freundin zwar für inakzeptabel, sah darin aber keine ausreichenden Gründe für eine fristlose Kündigung. Das Arbeitsverhältnis war jedoch so stark belastet, dass es nicht fortgesetzt werden konnte. Der Richter löste den Arbeitsvertrag auf, ordnete die Weiterzahlung des Gehalts bis zum Vertragsende sowie eine Abfindung an. Eine angemessene Entschädigung war nicht vorgesehen, da dem Arbeitgeber kein grobes Verschulden vorzuwerfen war – die Abfindung war aber keineswegs gering.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Das Verhalten eines Dritten (Partner, Familienmitglied) ist kein eigenständiger Kündigungsgrund; die Schuld liegt beim Arbeitnehmer.
  • Eine übereilte summarische Entlassung hält oft nicht stand und erweist sich als kostspielig.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich gestört ist, ist eine einvernehmliche Beendigung (mit Übergangszahlung) im Allgemeinen der sicherere Weg.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen Mitarbeiter wegen des Verhaltens seines Partners/seiner Partnerin kündigen?

Nicht automatisch. Dies kann nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer persönlich ein Verschulden trifft. Das Fehlverhalten Dritter ist an sich kein gültiger Grund für eine fristlose Kündigung.

Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch gestört wird?

In diesem Fall ist eine Auflösung aufgrund eines gestörten Arbeitsverhältnisses unter Umständen möglich, in der Regel jedoch mit einer Abfindung und ohne fristlose Kündigung.

Darf ich dem Partner eines Mitarbeiters den Zutritt verweigern?

Ja, ein Arbeitgeber kann Dritten den Zutritt zum Unternehmen verweigern. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Entlassung des Arbeitnehmers.

Sind Sie sich bezüglich einer Kündigung unsicher? Lassen Sie sich vorher beraten

Eine übereilte Kündigung kann Sie leicht den Verlust einer Abfindung und die Durchführung eines Gerichtsverfahrens kosten. Die Arbeitsrechtler von MKB Juristen prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist und wählen die passende Vorgehensweise. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Arbeitsrecht oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch .

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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