MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Ein Arbeitnehmer kann auch fristlos kündigen, jedoch nur aus dringendem Grund. Die Kündigung muss unverzüglich erfolgen und mitgeteilt werden. Andernfalls besteht ein Risiko: Ohne triftigen dringenden Grund hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung oder Übergangsgeld, verliert möglicherweise Arbeitslosengeld, und der Arbeitgeber kann sogar Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist fordern.
Es kommt zwar selten vor, aber ein Mitarbeiter kann fristlos kündigen. Damit sind erhebliche Risiken verbunden.
Wann ist es einem Mitarbeiter gestattet, mit sofortiger Wirkung zu kündigen?
Wie ein Arbeitgeber kann auch ein Arbeitnehmer dies nur in einer schwerwiegenden Situation tun: bei Vorliegen eines dringenden Grundes. Die Kündigung muss unverzüglich ausgesprochen und der dringende Grund unverzüglich mitgeteilt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt Beispiele für dringende Gründe, etwa die Einstellung der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, die Misshandlung des Arbeitnehmers oder seiner Familie oder wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine ernsthafte Gefahr für das Leben des Arbeitnehmers darstellt.
Ob eine Kündigung mit sofortiger Wirkung wirksam war, ist oft strittig – sowohl mit dem Arbeitgeber (dem möglicherweise eine Abfindung zusteht) als auch mit dem Arbeitsamt (hinsichtlich des Arbeitslosengeldes). Übereiltes Handeln ist daher unklug.
Der Fall: Mitarbeiter fühlt sich gemobbt und kündigt
Ein Mitarbeiter war über zwanzig Jahre im Unternehmen beschäftigt (ECLI:NL:RBMNE:2021:2293). Im Jahr 2017 wurde ihm ein neuer Vorgesetzter zugeteilt, und er erhielt eine negative Leistungsbeurteilung. Sein Einspruch wurde zurückgewiesen, und er akzeptierte eine andere Stelle mit geringerem Gehalt. Anschließend gingen Meldungen über mögliche Interessenkonflikte und Integritätsverstöße ein; er wurde während der laufenden Untersuchung suspendiert. Der Arbeitgeber beantragte die Auflösung des Unternehmens. Der Mitarbeiter kündigte daraufhin fristlos aufgrund von Belästigung und Einschüchterung und forderte vor Gericht über 180.000 € Schadensersatz und Abfindung.
Eine falsche Vermutung
Das Amtsgericht entschied, dass für den Arbeitnehmer kein dringender Kündigungsgrund vorlag. Ihm wurde keine Entschädigung zugesprochen, und da dem Arbeitgeber kein grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen war, auch keine Übergangszahlung. Hätte er die Bearbeitung seines Auflösungsantrags abgewartet, hätte er möglicherweise eine Übergangszahlung von rund 48.000 Euro erhalten. Durch seine fristlose Kündigung missachtete er zudem die Kündigungsfrist, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung gehabt hätte (was er letztendlich jedoch nicht tat).
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung kündigen?
Ja, aber nur aus dringenden Gründen, wie etwa bei ausbleibender Lohnzahlung oder Körperverletzung. Die Kündigung und deren Grund müssen unverzüglich ausgesprochen und mitgeteilt werden.
Welche Risiken bestehen für den Mitarbeiter?
Ohne einen triftigen dringenden Grund erhält er weder eine Entschädigung noch eine Übergangszahlung, er kann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, und der Arbeitgeber kann Schadensersatzansprüche geltend machen, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Ist es klug, im Falle eines Konflikts sofort wegzugehen?
In der Regel nicht. Oft ist es klüger, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten oder Rat einzuholen; ein abrupter Rücktritt ist oft ein teures Risiko.
Beratung zur fristlosen Kündigung
Eine fristlose Kündigung birgt Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitsrechtler von MKB Juristen unterstützen Sie bei der richtigen Entscheidung. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Arbeitsrecht oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin .