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Krankheit eines Zeitarbeitnehmers führt nicht mehr automatisch zur Beendigung des Zeitarbeitsvertrags mit einer entsprechenden Klausel: Laut Oberstem Gerichtshof ist dies nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Entleihers möglich. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Zeitarbeitsfirmen, Entleiher und Zeitarbeitnehmer. Darüber hinaus haben die Sozialpartner diese automatische Beendigung zum 1. Juli 2023 abgeschafft. Im Folgenden erfahren Sie, was das Urteil bedeutet und was Sie jetzt tun müssen.
Worum ging es in dem Fall?
Der Fall dreht sich um die Klausel zur befristeten Beschäftigung im Tarifvertrag für Zeitarbeiter. Diese Klausel besagt, dass ein Vertrag mit einer solchen Klausel automatisch endet, sobald der Zeitarbeiter sich krankmeldet. Im vorliegenden Fall meldete sich ein Zeitarbeiter nach einem Arbeitsunfall bei der entsendenden Organisation krank.
Der Zeitarbeiter legte gegen die automatische Kündigung Widerspruch ein. Das Bezirksgericht wies seine Klage ab, doch der Haager Gerichtshof entschied anders: Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag ist im Krankheitsfall vor Kündigung geschützt, und daher hatte der Zeitarbeiter Anspruch auf Weiterzahlung seines Lohns.
Wie lautete das Urteil des Obersten Gerichtshofs?
Der Oberste Gerichtshof urteilte, dass ein befristeter Arbeitsvertrag aufgrund von Krankheit beendet werden kann, jedoch nur auf Antrag des Arbeitgebers. In der Praxis bedeutet dies:
- Eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen ist nur auf aktiven Wunsch des Arbeitgebers möglich;
- Es ist nicht mehr automatisch der Fall, dass die Klausel über befristete Beschäftigung den Vertrag im Krankheitsfall beendet;
- Die Kündigung kann nur vom Entleiher, nicht aber vom Vermittler (der Arbeitsvermittlungsagentur) ausgesprochen werden.
TODO_VERIFY: Die genauen Fristen und Phasen (z. B. die Dauer der Phase A gemäß dem geltenden Tarifvertrag der Behörde) und die genaue ECLI der Regelung ändern sich oder sind vom Tarifvertrag abhängig – überprüfen Sie den aktuellen Tarifvertrag und die Regelung, bevor Sie sich darauf verlassen.
Was hat sich seit dem 1. Juli 2023 geändert?
Die Sozialpartner haben beschlossen, dass ab dem 1. Juli 2023 ein Vertrag mit einer Leiharbeitsklausel nicht mehr automatisch endet, wenn sich ein Zeitarbeiter krankmeldet. Damit wurde die bisherige automatische Beendigung endgültig abgeschafft.
Was müssen Sie jetzt organisieren?
Für Vermittler und Mieter ist Handlungsbedarf erforderlich:
- Bestehende Verträge und Klauseln zur befristeten Beschäftigung sorgfältig prüfen ;
- Bitte beachten Sie, dass nur der Mieter, nicht aber die Zeitarbeitsfirma, die Kündigung auslösen kann
- Die Kündigung durch den Mieter sorgfältig und schriftlich protokollieren;
- Lassen Sie sich in diesem Punkt auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermittler prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Endet ein befristeter Arbeitsvertrag im Krankheitsfall automatisch?
Nein. Seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs und der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Änderung des Tarifvertrags endet ein Vertrag, der eine Agenturklausel enthält, nicht mehr automatisch im Krankheitsfall.
Wer kann den befristeten Arbeitsvertrag im Krankheitsfall kündigen?
Nur der Auftraggeber und nur auf dessen ausdrücklichen Antrag hin. Die Arbeitsvermittlungsagentur (als Vermittler) kann sich darauf nicht berufen.
Was muss ich als Arbeitgeber tun, um die Kündigung ordnungsgemäß durchzuführen?
Eine aktive Kündigung ist erforderlich. Dokumentieren Sie diese sorgfältig und schriftlich, um Risiken zu vermeiden.
Muss ich meine bestehenden Verträge anpassen?
Es empfiehlt sich, Ihre Verträge mit Zeitarbeitern und Entleihern sowie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen und gegebenenfalls an die neue Situation anpassen zu lassen.
Lassen Sie Ihre befristeten Arbeitsverträge prüfen
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs und die Änderung des Tarifvertrags haben direkte Auswirkungen auf befristete Arbeitsverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen. Vermeiden Sie unnötige Risiken und lassen Sie sich hinsichtlich der Auswirkungen auf Ihre bestehenden Verträge beraten.
Unsere für Arbeitsrecht prüfen Ihre Verträge. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch oder kontaktieren Sie uns.