MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
Es empfiehlt sich, wichtige Verträge, Geschäftsbedingungen und andere juristische Dokumente nicht selbst zusammenzustellen oder zu kopieren. Wir unterstützen Unternehmer mit begrenztem Budget mit maßgeschneiderten Rechtslösungen, transparenten Kosten im Voraus und verständlichen Erklärungen.
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Geben Sie den Preis inklusive Mehrwertsteuer stets klar und deutlich als Gesamtbetrag an. Der Verkaufspreis muss die Mehrwertsteuer und alle unvermeidbaren Nebenkosten enthalten. Andernfalls kann dies eine irreführende Geschäftspraxis darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen : Der Hauptpreis selbst muss korrekt sein. Die Folge könnte sein, dass ein Verbraucher die Mehrwertsteuer nicht zusätzlich zum vereinbarten Preis zahlen muss, und in manchen Fällen kann die britische Verbraucherschutzbehörde (ACM) Maßnahmen ergreifen. Für Unternehmer, die an Verbraucher liefern, ist eine klare Preisangabe daher kein unwichtiges Detail, sondern ein rechtliches Risiko, das es abzusichern gilt.
Mit oder ohne Mehrwertsteuer: Was sollte angegeben werden?
Wenn Sie an Verbraucher liefern, müssen Sie grundsätzlich den Preis inklusive Mehrwertsteuer. Der Verbraucher muss auf einen Blick erkennen können, welchen Endpreis er einschließlich aller unvermeidbaren Kosten zahlen wird. Wenn Sie nur einen Betrag ohne Mehrwertsteuer angeben oder die Mehrwertsteuer ganz weglassen, kann der Endpreis unerwartet höher ausfallen. Genau diese unerwartete Preiserhöhung sehen Gesetzgeber und Aufsichtsbehörde als problematisch an.
Für Geschäftskunden sieht die Situation anders aus. Unternehmer berechnen untereinander in der Regel Beträge ohne Mehrwertsteuer, da sie diese zurückfordern können. Wichtig ist: Ihre Preisgestaltung muss auf Ihre Zielgruppe abgestimmt sein und darf keine Verwirrung darüber stiften, was tatsächlich zu zahlen ist. Wenn Sie sich eingehender mit den Regelungen befassen möchten, lesen Sie auch unsere Erklärung zur Preisgestaltung beim Verkauf an Endverbraucher.
Warum dies nicht nur Webshops betrifft
Viele Unternehmer glauben, dass Preisvorschriften nur für Onlineshops oder den Einzelhandel gelten. Das ist falsch. Die Pflicht zur transparenten Preisgestaltung gilt für praktisch jeden Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher liefert: von Dienstleistern und Beratern über Immobilienmakler und Handwerker bis hin zu Freiberuflern. Wenn Sie auf Provisionsbasis, mit Stundensätzen oder mit einem individuellen Angebot arbeiten, muss auch klar ersichtlich sein, ob die Mehrwertsteuer zusätzlich hinzugerechnet wird.
Was ist eine irreführende Geschäftspraxis?
Eine irreführende Geschäftspraxis liegt vor, wenn ein Händler falsche oder unvollständige Informationen bereitstellt und den Verbraucher dadurch zu einer Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Beispiele hierfür sind die Angabe eines vom tatsächlichen Preis abweichenden Preises, das Verschweigen zusätzlicher Kosten oder die Bereitstellung irreführender Produktinformationen. Auch vergleichende Werbung, die Verwirrung hinsichtlich Marken oder Handelsnamen stiftet, kann unter diese Kategorie fallen.
Der Preis inklusive Mehrwertsteuer gilt als wesentliche Information, die ein Verbraucher für eine fundierte Kaufentscheidung benötigt. Fehlt diese Information oder ist sie unklar, kann dies leicht als irreführend gelten.
Wichtig zu wissen: Die Beweislast liegt größtenteils beim Händler. Im Streitfall müssen Sie als Unternehmer nachweisen können, dass die von Ihnen bereitgestellten Informationen korrekt und vollständig waren. Dies stärkt die Position der Verbraucher. Verwechseln Sie übrigens nicht irreführende Geschäftspraktiken mit aggressiven : Letztere beinhalten unzulässige Beeinflussung oder Nötigung, während Täuschung unrichtige oder fehlende Informationen umfasst.
Unklare Mehrwertsteuer als praktisches Beispiel
Dass die Unklarheit bezüglich der Mehrwertsteuer konkret zu Täuschung führen kann, zeigt ein Urteil des Bezirksgerichts Amsterdam (ECLI:NL:RBAMS:2019:7486). Ein Verbraucher hatte einen Vermietungsvermittler beauftragt, der für das erste Jahr eine Provision von 8 % des Mietpreises, mindestens jedoch 800 Euro, verlangte. Diese Provision war im Vermittlungsvertrag vereinbart, jedoch war nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt, dass es sich um einen Betrag ohne 21 % Mehrwertsteuer handelte. Der Verbraucher focht die Rechtmäßigkeit der Provision daraufhin an.
Der Richter urteilte, dass dies eine irreführende Geschäftspraxis darstellte: Die Mehrwertsteuer war nicht ausreichend klar im Preis enthalten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen boten keine Abhilfe, da die Hauptvereinbarung bezüglich des Preises selbst unklar blieb. Der Richter hielt eine vollständige Aufhebung für unangemessen; daher wurden lediglich die Bestimmungen zur Mehrwertsteuer aufgehoben. Das Ergebnis: Der Verbraucher musste die Mehrwertsteuer nicht zusätzlich zur Provision entrichten.
Welche Sanktionen und Konsequenzen gibt es?
Die Folgen einer irreführenden Geschäftspraxis können sich auf zwei Ebenen auswirken: auf zivilrechtlicher Ebene zwischen Ihnen und dem Verbraucher und auf verwaltungsrechtlicher Ebene über die Aufsichtsbehörde.
- Aufhebung des Vertrags. Das Gericht kann einen Vertrag ganz oder teilweise aufheben. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Aufhebung auf die Mehrwertsteuerbestimmungen, da die Unklarheit nur die Mehrwertsteuer betraf. Die Folge war jedoch, dass der Verbraucher keine Mehrwertsteuer zahlen musste.
- Entschädigung. Zusätzlich zur Annullierung kann ein Verbraucher unter bestimmten Umständen auch eine Entschädigung verlangen, wenn ihm durch die Täuschung ein Schaden entstanden ist.
- Maßnahmen der ACM. Das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken ermächtigt die ACM zum Eingreifen, beispielsweise durch die Anordnung einer Geldbuße oder die Verhängung eines Bußgeldes. Die ACM kann gegen Unternehmen vorgehen, die unvermeidbare Zusatzkosten nicht offenlegen, die zu einem unerwartet höheren Gesamtpreis führen. Die Bußgelder können erheblich sein; bei größeren Unternehmen kann ein Prozentsatz des Umsatzes als Richtwert dienen. Die genaue Höhe hängt von den Umständen und der Unternehmensgröße ab.
Man kann sich natürlich gegen eine gute Entscheidung verteidigen, aber das ist ein Prozess, den man lieber vermeiden möchte. Es ist günstiger und klüger, die Preisliste im Voraus zu erstellen.
So vermeiden Sie Probleme mit Ihrer Preisliste
Mit wenigen konkreten Schritten lässt sich das Risiko deutlich reduzieren:
- Geben Sie den Endpreis inklusive Mehrwertsteuer für die Verbraucher an und stellen Sie die Aufschlüsselung auf Wunsch dar.
- Stellen Sie sicher, dass Preis und Mehrwertsteuerstatus dort angezeigt werden, wo die Vereinbarung zustande kommt: im Angebot, im Vertrag oder auf der Bestellseite, und nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt.
- Weisen Sie ausdrücklich auf alle unvermeidbaren Zusatzkosten, wie z. B. Verwaltungs-, Versand- oder Bearbeitungsgebühren.
- Passen Sie Ihre Kommunikation an Ihre Zielgruppe an: Geben Sie die Mehrwertsteuer für Verbraucher an; für Geschäftskunden können Sie ohne Mehrwertsteuer arbeiten, sofern dies klar angegeben wird.
- Lassen Sie Ihre wichtigsten Dokumente regelmäßig rechtlich prüfen, damit Angebot, Vertrag und Geschäftsbedingungen übereinstimmen.
Sind Sie sich unsicher, ob Ihre aktuellen Dokumente einheitlich sind? Im Rahmen unserer Rechtsberatung für Unternehmer Ihre Dokumente kritisch unter die Lupe und bewerten Ihre Vereinbarungen auch unter vertragsrechtlichen.
Häufig gestellte Fragen zu Mehrwertsteuer (inkl./exkl.)
Sollte ich als Geschäftsinhaber die Preise inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer angeben?
Im Umgang mit Endverbrauchern sollten Sie grundsätzlich den Preis inklusive Mehrwertsteuer angeben, damit klar ist, was der Kunde letztendlich bezahlt. Bei Geschäftstransaktionen zwischen Unternehmern werden häufig Beträge ohne Mehrwertsteuer verwendet, da Unternehmer die Mehrwertsteuer zurückfordern können. Machen Sie in beiden Fällen deutlich, welchen Betrag Sie angeben.
Reicht es aus, die Mehrwertsteuer nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erwähnen?
Nein. Wenn die Preisvereinbarung selbst hinsichtlich der Mehrwertsteuer unklar ist, bieten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Abhilfe. Das Gericht kann dennoch entscheiden, dass eine irreführende Geschäftspraxis vorliegt, mit der Folge, dass der Verbraucher die Mehrwertsteuer nicht zahlen muss.
Was passiert, wenn ich die Mehrwertsteuer nicht klar angebe?
Nach Zivilrecht kann das Gericht den Vertrag ganz oder teilweise für nichtig erklären, was bedeuten kann, dass Sie die Mehrwertsteuer nicht an den Verbraucher weitergeben dürfen. Darüber hinaus kann die ACM (Agency for Markets and Mediation) Maßnahmen zur Durchsetzung ergreifen, indem sie einen Zahlungsbefehl oder eine Geldbuße verhängt. Das Risiko hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Darf ich Geschäftskunden Preise ohne Mehrwertsteuer anzeigen?
Ja. Im B2B-Bereich ist es üblich und zulässig, Beträge ohne Mehrwertsteuer anzugeben, da Unternehmer die Mehrwertsteuer in der Regel zurückfordern können. Um Missverständnisse bezüglich des Gesamtpreises zu vermeiden, sollte jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Betrag ohne Mehrwertsteuer ist.
Muss im Angebot oder Stundensatz die Mehrwertsteuer enthalten sein?
Wenn Ihr Angebot oder Stundensatz für Endverbraucher bestimmt ist, muss der Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer klar ausgewiesen sein. Arbeiten Sie für Geschäftskunden, können Sie ohne Mehrwertsteuer anbieten, sofern Sie dies ausdrücklich angeben. Geben Sie daher den Mehrwertsteuerstatus direkt im Angebot an und nicht nur in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gilt dies auch für selbstständige Freiberufler und Dienstleister?
Ja. Die Pflicht zur transparenten Preisangabe gilt für praktisch jeden Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher liefert, also auch für Freiberufler, Berater, Immobilienmakler und andere Dienstleister, die mit Angeboten oder Stundensätzen arbeiten.
Lassen Sie Ihre Dokumente von MKB Juristen prüfen
Eine unklare Mehrwertsteuererklärung mag wie eine Kleinigkeit erscheinen, kann aber schwerwiegende Folgen haben: ein Kunde, der keine Mehrwertsteuer zahlen muss, ein ungültiger Vertrag und im schlimmsten Fall eine Geldstrafe der ACM. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein genügen nicht; auch Ihre Angebote und Verträge müssen korrekt sein.
Lassen Sie daher nicht nur Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen, sondern geben Sie uns einen vollständigen Überblick. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie mit Verbrauchern Geschäfte machen. So stellen wir sicher, dass Ihre Dokumente rechtssicher sind und Sie sich darauf verlassen können. Möchten Sie dies prüfen lassen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, und wir besprechen Ihre Situation gemeinsam.