Es kann immer vorkommen, dass ein Verbraucher seinen Kauf bereut. Bei einem Online-Kauf kann er dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dieses Recht ist gesetzlich geregelt. Sendet der Verbraucher das Produkt fristgerecht zurück und ist es nicht mangelhaft, muss der Online-Shop den Kaufpreis erstatten. In einem aktuellen Fall stellte sich die Frage, wer den Versandnachweis erbringen muss, wenn das Produkt nie im Online-Shop eintrifft.
Der Verbraucher kann keinen Versandnachweis erbringen
In diesem Fall hatte der betreffende Mann ein Produkt bei bol.com bestellt und es über Albert Heijn, ein Unternehmen der Ahold Delhaize-Gruppe, zurückgesendet. Albert Heijn bietet unter anderem einen Rückgabeservice an. Normalerweise beträgt die gesetzliche Frist hierfür 14 Tage, bol.com hingegen 30 Tage. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von bol.com muss der Verbraucher bol.com innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Produkts über seinen Rückgabewunsch informieren. Anschließend gilt eine Frist von 14 Tagen für die tatsächliche Rücksendung des Produkts. Diese verlängerte Frist ist zulässig, wenn sie im Interesse des Verbrauchers liegt, was hier der Fall ist.
Laut bol.com haben sie die Ware nie erhalten. Der Kunde selbst behauptet, die Ware zurückgeschickt zu haben, aber keinen Versandnachweis von Albert Heijn erhalten zu haben. Normalerweise stellt Albert Heijn immer einen solchen Versandnachweis aus, doch laut Aussage des Kunden sei dies dieses Mal angeblich nicht geschehen. Der Händler verlangt nun die Zahlung des Kaufpreises. Zusätzlich fordert bol.com die Erstattung der außergerichtlichen Kosten und der aufgelaufenen Zinsen.
Die Beweislast liegt beim Verbraucher
Der Richter des Amtsgerichts (ECLI:NL:RBROT:2021:13199) entschied, dass der Verbraucher nachweisen muss, den Sachverhalt rechtzeitig gemeldet und das Produkt fristgerecht zurückgesandt zu haben. Dies ergibt sich aus Artikel 6:230o Absatz 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, der eindeutig festlegt, dass die „Beweislast für die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausübung“ des Widerrufsrechts beim Verbraucher liegt. Laut dem Richter kann der Verbraucher dies nicht beweisen, da ihm ein entsprechender Nachweis fehlt. Sollte er das Produkt tatsächlich zurückgesandt haben, wäre es seine Aufgabe gewesen, einen solchen Nachweis zu erhalten.
Anschließend prüft der Richter von Amts wegen, ob bol.com seinen Informationspflichten nachgekommen ist. Gemäß Artikel 6:230m und 6:230v des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist bol.com verpflichtet, über verschiedene Sachverhalte, wie beispielsweise die Bedingungen, Fristen und Modalitäten des Widerrufsrechts, Auskunft zu erteilen. Nach Ansicht des Richters des Amtsgerichts hat bol.com diese Informationspflichten , weshalb kein Anlass zur Besorgnis besteht.
Entscheidung des Richters am Unterbezirksgericht
Letztendlich entschied der Richter des Amtsgerichts, dass der Verbraucher den Kaufpreis (186,79 €) zahlen muss. Auch die außergerichtlichen Kosten (40 €) und die aufgelaufenen Zinsen (5,13 €) sind vom Verbraucher zu tragen. Zusätzlich fallen gesetzliche Zinsen (berechnet auf 186,79 €), Gerichtsgebühren (126 €), Zustellungskosten (89,44 €) und die Gebühr des Vertreters (55,50 €) an. Er kann daher mit einer saftigen Rechnung rechnen. Und das alles für ein Produkt, das er eigenen Angaben zufolge zurückgeschickt hat.
Hinweise zum Widerrufsrecht
Das Verbraucherrecht dient dem Schutz der Verbraucher. Bei Fernabsatzkäufen hat der Verbraucher beispielsweise das Recht, seine Meinung zu ändern. Grundsätzlich gilt eine Frist von vierzehn Tagen, Vereinbarungen über eine längere Frist sind jedoch zulässig. Online-Shops sind verpflichtet, detaillierte Informationen hierzu bereitzustellen. Dies ist mit strengen Auflagen verbunden, deren Nichteinhaltung empfindliche Sanktionen nach sich zieht. Die Beweislast für die Rücksendung des Produkts liegt jedoch beim Verbraucher, nicht beim Online-Shop.
Haben Sie weitere Fragen dazu, beispielsweise zur Informationspflicht bezüglich Ihres Widerrufsrechts? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, um sich zu informieren, oder lassen Sie uns Ihre Unterlagen erstellen.