Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich vieles für Selbstständige in den Niederlanden. Grund dafür ist die verschärfte Durchsetzung des DBA-Gesetzes (Deregulierung der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen). Dieses Gesetz soll Scheinselbstständigkeit bekämpfen. Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Selbstständiger faktisch unter den Bedingungen eines Angestellten arbeitet, jedoch ohne die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Das Gesetz sieht vor, dass Tätigkeiten, die tatsächlich unter ein Beschäftigungsverhältnis fallen, als solche anerkannt werden müssen. Folglich müssen sowohl der Selbstständige als auch der Auftraggeber die mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Steuer- und Sozialversicherungspflichten erfüllen.
Nicht jeder Freiberufleristwirklich unabhängig.
Für Selbstständige ist es unerlässlich, die Kriterien der Steuer- und Zollverwaltung hinsichtlich der Beurteilung von Unternehmertum genau zu verstehen. Zu den angewandten Kriterien gehören beispielsweise der Grad an Handlungsfreiheit, die Nutzung eigener Ressourcen und Ausrüstung sowie das Fehlen direkter Weisungsbefugnisse seitens eines Auftraggebers. Ab Januar wird die Steuer- und Zollverwaltung verstärkt darauf achten, dass Selbstständige nicht in einer Struktur arbeiten, die faktisch einem Arbeitsverhältnis gleichkommt. Dies betrifft beispielsweise Situationen mit langfristigen Aufträgen für einen einzelnen Auftraggeber und unter der gleichen Weisungsbefugnis wie in einem Angestelltenverhältnis. Stellt die Steuer- und Zollverwaltung ein Arbeitsverhältnis fest, drohen sowohl dem Selbstständigen als auch dem Auftraggeber erhebliche Steuernachzahlungen und Bußgelder.
Praktisches Beispiel
Ein konkretes Beispiel für die Relevanz des DBA-Gesetzes ist die Situation von Freiberuflern, die über einen längeren Zeitraum für einen einzigen Kunden arbeiten. Dies betrifft beispielsweise Freiberufler im IT- oder Medienbereich, da sie häufig über lange Zeiträume Projekte für einen einzigen Kunden bearbeiten. Erfüllen diese Freiberufler die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit nicht, kann das Finanzamt sie als Scheinselbstständige. Nach der neuen Regelung kann dies dazu führen, dass ihre Beziehung zum Kunden als Arbeitsverhältnis gilt, was ihren Status als Selbstständige beeinträchtigt und die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge erhöht.
Darüber hinaus kann dies bedeuten, dass der Selbstständige bestimmte Steuervorteile für Unternehmer zurückzahlen muss. Beispiele hierfür sind der Selbstständigenabzug oder der Existenzgründungszuschuss. Andererseits kann der Selbstständige Anspruch auf einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber haben, der zusätzliche Lohnsteuer und Rentenbeiträge zahlen muss. Wichtig: Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Das bedeutet keinesfalls, dass jeder Selbstständige, der über einen längeren Zeitraum an großen Projekten für einen einzelnen Kunden arbeitet, automatisch als Scheinselbstständiger gilt – im Gegenteil.
Begrenzung des Risikos einer Scheinbeschäftigung
Es besteht kein Grund zur Panik, insbesondere da noch Zeit für die Prüfung der Verträge bleibt. Allerdings sollten nicht nur die Verträge selbst, sondern auch die Beziehung zum/zu den Mandanten geprüft werden. Die Arbeit mit mehreren Mandanten unterstreicht die Unabhängigkeit, ebenso wie die Erstellung eines eindeutigen, den steuerlichen Vorgaben entsprechenden Vertrags. Für Selbstständige ist es zudem wichtig, ihre Arbeitsmethoden und Ressourcen zu schützen. Das Arbeiten mit eigener Ausrüstung und ohne direkte Aufsicht sind Merkmale der Unabhängigkeit, die von den Steuerbehörden als wichtig erachtet werden. MKB Juristen unterstützt Sie gerne bei der Prüfung Ihrer bestehenden Verträge und Geschäftsbeziehungen und nimmt gegebenenfalls Anpassungen vor.