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Im Jahr 2024 bestätigte der Gerichtshof der EU, dass ein wirtschaftliches Interesse unter bestimmten Umständen ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der DSGVO darstellen kann. Folglich können sich Unternehmen unter bestimmten Bedingungen auf diese Grundlage berufen, um personenbezogene Daten zu verarbeiten – vorausgesetzt, die Verarbeitung ist erforderlich und die Interessenabwägung fällt zu ihren Gunsten aus.
Die Grundlage des „berechtigten Interesses“
Die DSGVO verlangt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage (Artikel 6 DSGVO). Eine dieser Rechtsgrundlagen ist das berechtigte Interesse: Sie dürfen Daten verarbeiten, wenn dies zur Wahrung Ihrer eigenen berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, es sei denn, die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Lange Zeit wurde darüber diskutiert, ob ein rein kommerzielles Interesse darunter fallen kann.
Wie lautete das Urteil des Gerichts?
Der Gerichtshof urteilte, dass ein wirtschaftliches Interesse an sich ein berechtigtes Interesse darstellen kann. Demnach muss ein Interesse weder gesetzlich begründet noch einen besonderen Status besitzen, um als berechtigt zu gelten; ein rein geschäftliches, wirtschaftliches Interesse genügt. Dies ist eine wichtige Klarstellung für Unternehmen, die sich auf diese Grundlage berufen wollen, beispielsweise für Direktmarketing oder Betrugsprävention.
Kein Freifahrtschein: die drei Bedingungen
Das Urteil ist keine Freikarte. Sie müssen weiterhin drei Bedingungen erfüllen: Es muss ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse vorliegen, die Verarbeitung muss zur Wahrung dieses Interesses erforderlich sein (es gibt keine weniger eingreifende Alternative), und die Interessenabwägung muss zu Ihren Gunsten ausfallen – die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person dürfen Ihre nicht überwiegen. Sie müssen diese Abwägung begründen können.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie sich auf berechtigte Interessen berufen möchten, dokumentieren Sie, welches wirtschaftliche Interesse Sie verfolgen, warum die Verarbeitung notwendig ist und wie die Interessenabwägung ausfällt. Seien Sie gegenüber den betroffenen Personen transparent und bieten Sie gegebenenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit an. So nutzen Sie den Anwendungsbereich der Regelung, ohne deren Grenzen zu überschreiten.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein kommerzielles Interesse ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO sein?
Ja, laut Gerichtshof ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein gesetzliches Interesse muss dafür nicht nachgewiesen werden.
Darf ich die Daten dann ohne weitere Umschweife für kommerzielle Zwecke verarbeiten?
Nein. Sie müssen nachweisen, dass ein berechtigtes Interesse besteht, dass die Verarbeitung notwendig ist und dass die Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausfällt.
Was muss ich aufnehmen?
Das kommerzielle Interesse, die Notwendigkeit der Verarbeitung und die Abwägung der Interessen sowie Transparenz und, falls erforderlich, eine Widerspruchsmöglichkeit.
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