Arbeitsfragen

Arbeitsunfall und stockbesoffen: Wer haftet?

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Angestellten eine Sorgfaltspflicht. Darauf basiert auch die Theorie der Arbeitgeberhaftung. Es wäre jedoch nicht logisch, den Arbeitgeber immer haftbar zu machen.

Veröffentlicht am 29. Mai 2019 von MKBjuristen.nl
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Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Angestellten eine Sorgfaltspflicht. Darauf basiert auch die Arbeitgeberhaftung. Es wäre jedoch nicht logisch, den Arbeitgeber grundsätzlich haftbar zu machen. Daher gibt es verschiedene Ausnahmen von diesem Grundsatz. Trunkenheit ist eine solche Ausnahme. Andererseits garantiert Trunkenheit nicht automatisch, dass der Arbeitgeber der Haftung entgeht; im Gegenteil. Die Sachlage ist wesentlich komplexer. Deshalb möchten wir von MKB Juristen Ihnen einige Punkte erläutern.

Grundsatz: Haftung des Arbeitgebers. Ausnahme: Trunkenheit.

Der Grundsatz der Arbeitgeberhaftung ist in Artikel 7:658 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verankert. Dieser Artikel unterstreicht die erhebliche Verantwortung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. So ist der Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet, potenzielle Gefahren zu erkennen und ihnen vorzubeugen sowie proaktiv einzugreifen. Seine Sorgfaltspflicht ist sehr weitreichend, und in der Praxis ist es schwierig nachzuweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die erforderliche Sicherheit wirksam zu gewährleisten. Folglich muss der Arbeitgeber fast immer die Kosten tragen, die durch einen Arbeitsunfall entstehen. Fast immer, denn glücklicherweise gibt es einige Ausnahmen.

, wie die Rechtsprechung zeigt Haftungsausschlüssen . In solchen Ausnahmefällen haftet der Arbeitgeber nicht. Allerdings muss er dies beweisen. Und das ist nicht immer einfach. Beispielsweise kann er glaubhaft darlegen, dass er den Unfall auch bei Erfüllung aller seiner Pflichten nicht hätte verhindern können. Auch bei vorsätzlicher Fahrlässigkeit oder Trunkenheit hervorgehobenmöglicherweise

Achtung: Trunkenheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Sorgfaltspflicht

Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers ist sehr weitreichend. Andererseits sollte der Arbeitgeber nicht automatisch haftbar gemacht werden, wenn beispielsweise ein Mitarbeiter betrunken von einer Leiter stürzt. Umgekehrt führt Trunkenheit nicht automatisch zu einer Haftungsbefreiung. Schließlich verpflichtet Ihre Fürsorgepflicht Sie zum Eingreifen eine Alkoholrichtlinie einzuführen entsprechend zu informieren.

Die Beweislast liegt bei Ihnen, und alle Argumente müssen Ihren Fall untermauern. Nicht umsonst legen wir bei MKB Juristen großen Wert auf ein Alkoholprotokoll. Schließlich kann es in Haftungsfragen den Ausschlag für einen positiven Ausgang geben

Besondere Aufmerksamkeit beim Freitagsdrink!

Die Situation wird besonders heikel, wenn der Arbeitgeber auch die Bestellung des Alkohols aufgegeben hat. Alkohol bei einem lockeren Umtrunk am Freitagnachmittag ist daher keine gute Idee, es sei denn, es bleibt wirklich bei einem einzigen Glas. Genau das hat auch der Oberste Gerichtshof am 9. November 2007 festgestellt. Damals ging es um die Haftung des Arbeitgebers, weil zwei betrunkene Angestellte bei einer Betriebsfeier in einer Partylocation Lampenöl auf den Grill geschüttet hatten. Vorsätzliche Fahrlässigkeit? Nicht ganz. Denn der Oberste Gerichtshof urteilte aufgrund der Sachlage, dass der anwesende Vorgesetzte den Alkoholkonsum und das Verhalten der beiden Angestellten nicht ausreichend unterbunden hatte. Eine verschwenderische Betriebsfeier, denn die Rechnung für den Arbeitgeber belief sich auf weit über 2 Millionen Euro!

Zusammenfassend lässt sich sagen: Lassen Sie ein Alkoholprotokoll erstellen

Um festzustellen, ob eine Haftung des Arbeitgebers vorliegt, müssen stets die tatsächlichen Umstände . Alkohol kann ein wesentlicher Faktor sein, der die Haftung auf den Arbeitnehmer verlagert. Er ist jedoch nicht automatisch ausschlaggebend. Der Richter wird beispielsweise auch prüfen, ob die Aktivität vom Arbeitgeber organisiert wurde, welche Vorsichtsmaßnahmen der Arbeitgeber getroffen hat und welche Maßnahmen er hätte treffen können.

Die Erstellung eines Alkoholprotokolls und strikte Einhaltung tragen zur Klärung der Haftungsfrage bei. Darüber hinaus dient es Führungskräften als Leitfaden. Denn deren Handeln (oder Unterlassen) kann auch Auswirkungen auf die Haftung des Arbeitgebers haben.

Möchten Sie mehr über das Alkoholprotokoll erfahren oder ein solches erstellen lassen? Dann kontaktieren Sie uns bitte. In einem kostenlosen telefonischen Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen die Details und besprechen unter anderem die Vorteile.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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