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Was ist eine EULA (Endbenutzer-Lizenzvereinbarung)? Sie regelt die Bedingungen für die Installation und Nutzung der Software durch den Softwareanbieter und den Endbenutzer. Der Benutzer erwirbt nicht die Software selbst, sondern erhält eine Lizenz: das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Programm zu nutzen. Bei Desktop- und On-Premise-Software (die auf eigenen Computern oder Servern installiert wird) legt die EULA primär fest, welches Lizenzmodell gilt, auf wie vielen Geräten oder Benutzern die Software ausgeführt werden darf und wie die Lizenz bei Updates und Kündigung geregelt ist.
Die kurze Antwort
- Eine Softwarelizenz-EULA ist die Nutzungsvereinbarung zwischen dem Softwareanbieter und dem Endbenutzer.
- Der Nutzer erhält eine Lizenz, nicht das Eigentum; das Urheberrecht verbleibt beim Anbieter.
- Das Lizenzmodell legt fest, auf wie vielen Benutzern oder Geräten die Software ausgeführt werden darf.
- Die EULA regelt verbotene Nutzung, Updates, Haftung und Kündigung.
- Die gesetzlichen Nutzerrechte nach dem Urheberrechtsgesetz können nicht vollständig vertraglich ausgeschlossen werden.
Was genau ist eine EULA-Softwarelizenz?
Software ist ein Computerprogramm und daher gemäß Artikel 10 Absatz 1 Nummer 12 des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich geschützt. Folglich darf niemand Software einfach kopieren, verändern oder verbreiten. Die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) setzt dieses Urheberrecht in konkrete Vereinbarungen um: Was der Nutzer tun darf, was nicht und unter welchen Bedingungen. Ohne EULA gelten lediglich die gesetzlichen Grundregeln, die viele für Softwareanbieter wichtige Aspekte ungeregelt lassen.
Bei On-Premise- und Desktop-Software läuft die Software auf den Geräten des Nutzers, außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters. Daher ist die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) besonders wichtig: Sie ist das einzige Instrument, mit dem der Anbieter Nutzungsbeschränkungen festlegt. Bei Software as a Service (SaaS) verlagert sich dies teilweise auf die Nutzungsbedingungen, aber für installierte Software ist die EULA das Kernelement.
Lizenzmodelle: Wo liegt der Unterschied?
Kernstück einer EULA für installierte Software ist das Lizenzmodell. Dieses legt fest, wie die Nutzung erfasst und abgerechnet wird:
- Pro Gerät. Die Software kann auf einer bestimmten Anzahl von Computern oder Servern ausgeführt werden.
- Pro namentlich genanntem Benutzer. Jede namentlich genannte Person besitzt eine eigene Lizenz, unabhängig vom Gerät.
- Gleichzeitige Nutzung (Floating). Eine feste Anzahl von Benutzern kann gleichzeitig auf einen gemeinsam genutzten Pool zugreifen.
- Dauerlizenz oder Abonnement. Eine einmalig erworbene Lizenz versus ein Abonnement mit regelmäßigen Updates.
Das gewählte Nutzungsmodell bestimmt nicht nur den Preis, sondern auch, was erlaubt und was verboten ist. Nutzt der Kunde die Software auf mehr Geräten als lizenziert, stellt dies einen Lizenzverstoß dar. Eine klare Beschreibung des Nutzungsmodells beugt Streitigkeiten vor und ermöglicht eine Überprüfung.
Die Grenzen dessen, was Sie verbieten dürfen
Eine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) kann vieles verbieten, aber nicht alles. Das Urheberrechtsgesetz gewährt dem rechtmäßigen Nutzer von Software Rechte, die vertraglich nicht eingeschränkt werden können. Gemäß Artikel 45j darf der Nutzer die für die beabsichtigte Nutzung notwendigen Handlungen vornehmen, einschließlich der Fehlerbehebung. Artikel 45k erlaubt die Erstellung einer Sicherungskopie, sofern dies für die Nutzung erforderlich ist. Artikel 45n erlaubt die Dekompilierung unter bestimmten Bedingungen, um Interoperabilität mit anderen Programmen zu erreichen. Eine Klausel, die diese zwingenden Rechte gemäß Artikel 45j bis 45n vollständig ausschließt, ist insoweit ungültig. Bei On-Premise-Software, bei der die Nutzer tiefer in das System eingebunden sind, tritt dies häufiger auf als bei geschützter Verbrauchersoftware.
Die EULA und die DSGVO
Verarbeitet die Software personenbezogene Daten, beispielsweise weil es sich um ein CRM- oder HR-System handelt, gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) regelt das Nutzungsrecht der Software; die Datenverarbeitung ist gesondert geregelt. Läuft die Software lokal beim Kunden, ist dieser häufig der Verantwortliche für die Datenverarbeitung. Bietet der Anbieter zusätzlich Fernwartung oder Hosting an, kann eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich sein. Passen Sie die EULA entsprechend an, um die Verantwortlichkeiten klar zu regeln.
Ein praktisches Beispiel
Ein KMU-Lieferant vertreibt ein installiertes Inventurprogramm an Einzelhändler. Die erste Version der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) besagt lediglich, dass der Kunde die Software nutzen darf, ohne ein Lizenzmodell zu definieren. Ein Kunde installiert das Paket anschließend auf fünfzehn Arbeitsstationen, obwohl nur fünf bezahlt wurden. Da das Lizenzmodell nicht beschrieben war, ist der Verstoß schwer nachzuweisen. Der Lieferant ändert die EULA und fügt ein klares Lizenzmodell pro Gerät, ein Prüfrecht und ein Verbot der Nutzung über die lizenzierte Anzahl hinaus hinzu. Für Neukunden ist der Geltungsbereich nun sofort klar.
Ehrliche Empfehlung
Nicht immer ist ein Anwalt nötig. Bei einfacher Software mit wenigen Nutzern, einem transparenten Geschäftsmodell und ohne Verarbeitung sensibler Daten reicht oft ein bewährtes Standardmodell aus, das Sie selbst ausfüllen. In diesem Fall ist eine individuelle Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) überflüssig.
Lassen Sie umgehend eine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) erstellen, sobald Ihre Software ein spezielles Lizenzmodell aufweist, geschäftskritisch ist, in größerem Umfang eingeführt wird oder personenbezogene Daten verarbeitet. Risiken bestehen in einem unklaren Lizenzmodell, das den Nachweis von Urheberrechtsverletzungen erschwert, in Verboten, die gegen gesetzliche Nutzerrechte gemäß Art. 45j bis 45n des Urheberrechtsgesetzes verstoßen, und in einer unzureichenden Übereinstimmung mit der DSGVO. Ein auf Softwareverträge spezialisierter Anwalt wird Sie davor bewahren, ein Modell zu verwenden, das im Streitfall keinen Bestand hätte.
Wenn Sie genau wissen möchten, was enthalten sein muss, lesen Sie den Artikel „Erstellung einer EULA-Softwarelizenz“. Falls Sie Outsourcing in Betracht ziehen, informieren Sie sich über die Erstellung einer EULA-Softwarelizenz. Benötigen Sie sofort eine Lizenz? Sehen Sie sich unsere EULA-Softwarelizenz.
Häufig gestellte Fragen
Es handelt sich um die Nutzungsvereinbarung zwischen dem Softwareanbieter und dem Endnutzer, in der die Bedingungen für die Nutzung der Software festgelegt sind. Der Nutzer erhält eine Lizenz, nicht das Eigentum; das Urheberrecht an der Software verbleibt beim Anbieter.
Die Anzahl der Computer wird pro Gerät gezählt; pro namentlich genanntem Benutzer wird jede einzelne Person erfasst; bei gleichzeitiger Nutzung arbeitet eine feste Anzahl von Personen aus einem Pool gleichzeitig; und eine unbefristete Lizenz ist ein einmaliger Kauf im Gegensatz zu einem wiederkehrenden Abonnement. Das Modell bestimmt den Preis und die Nutzungsberechtigung.
Nein. Das Urheberrechtsgesetz gewährt dem rechtmäßigen Nutzer Rechte, die nicht vertraglich ausgeschlossen werden können, wie beispielsweise das Recht auf eine Sicherungskopie (Artikel 45k) und die Dekompilierung zur Interoperabilität (Artikel 45n). Eine Klausel, die die Rechte nach den Artikeln 45j bis 45n vollständig ausschließt, ist insoweit unwirksam.
Ja, insbesondere dann. Lokal installierte Software läuft auf den Geräten des Kunden, außerhalb Ihres Einflussbereichs. Die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) ist das einzige Instrument, mit dem Sie Nutzungsbeschränkungen festlegen, das Lizenzmodell bestimmen und Missbrauch verhindern können.
Eine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) regelt das Nutzungsrecht installierter Software. Bei Software-as-a-Service (SaaS) läuft die Software auf den Servern des Anbieters, und der Fokus verlagert sich auf Nutzungsbedingungen, Verfügbarkeit und Datenverarbeitung. Auch bei installierter Software bleibt die EULA das zentrale Element.
Sobald die Software personenbezogene Daten verarbeitet, beispielsweise bei einem CRM- oder HR-System, regelt die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) das Nutzungsrecht; die Datenverarbeitung wird separat geregelt. Bei On-Premise-Software ist der Kunde häufig selbst der Datenverantwortliche, und für die Fernwartung kann eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich sein.
Wenn Ihre EULA ein klares Lizenzmodell und ein Prüfrecht enthält, dann ja. Ohne ein definiertes Modell ist ein Verstoß schwer nachzuweisen. Geben Sie daher an, auf wie vielen Geräten oder Benutzern die Software ausgeführt werden darf und dass Sie die Nutzung überwachen dürfen.